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Geschäftsreglement der VPT Sektion BLS

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 21 der SEV-Statuten und Abschnitt 2 des Reglements über die Teilorganisationen im SEV.
  
Abschnitt 1 - Sektion
1.1       Name und Aufgaben
1.2       Organisationsbereich
1.3       Finanzen
1.4       Referendumsrecht
1.5       Urabstimmung
1.6       Organisation der Sektion
1.7       Mitgliederversammlung
1.8       Sektionsvorstand
1.9       Erweiterter Sektionsvorstand
1.10     Geschäftsprüfungskommission
 
Abschnitt 2 - Gruppen
2.1       Aufgaben
2.2       Organisationsbereich
2.3       Finanzen
2.4       Referendumsrecht
2.5       Urabstimmung
2.6       Organisation der Gruppe
2.7       Gruppenversammlung
2.8       Gruppenvorstand
2.9       Rechnungsrevision
2.10     Fusion oder Auflösung


Abschnitt 1 - Sektion 

Artikel 1.1 - Name und Aufgaben
1.11     Unter dem Namen “Sektion VPT BLS" ist die Sektion des Unterverbandes VPT (Verband des Personals privater Transportunternehmungen) in der Gewerkschaft des Verkehrspersonals, (SEV) gemäss Artikel 21, der SEV-Statuten gemeint.

1.12     Die Sektion BLS richtet sich nach den Statuten und Reglementen des SEV. Sie erfüllt die Aufgaben, die in Artikel 21.5 der SEV-Statuten umschrieben sind.   

Artikel 1.2  - Organisationsbereich
1.21     Die Sektion BLS organisiert das Personal der BLS AG (nachstehend  BLS genannt) sowie deren Tochtergesellschaften und Unternehmungen, nämlich
-           das aktive Personal (ausgenommen das Lokomotivpersonal LPV),
-           das pensionierte Personal,
-           die Witwen/Witwer verstorbener Mitglieder.

1.22     Die Mitglieder der Sektion BLS werden aufgrund ihrer Tätigkeit und ihres Arbeitsortes einer Gruppe gemäss Abschnitt 2 dieses Reglements zugeteilt. 

Artikel 1.3 - Finanzen
1.31     Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Sektion BLS von ihren Mitgliedern einen angemessenen Beitrag. Das Inkasso der Mitgliederbeiträge erfolgt in der Regel:
            -           Bei Mitarbeitenden BLS über Lohnabzug durch die BLS
            -           Bei Pensionierten Mitarbeitenden/Witwen über Einzug mit Einzahlungsschein durch das Verbandssekretariat SEV
 
1.32     Für die Verpflichtungen der Sektion haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

1.33     Die Sektion BLS gewährt ihren Gruppen Beiträge an Sonderausgaben. Diese Beiträge werden vom Sektionsvorstand festgesetzt. Die Sektion BLS übernimmt die Beiträge an die örtlichen Gewerkschaftsbünde.

Artikel 1.4 - Referendumsrecht
1.41     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (ausgenommen Wahlen) unterliegen dem fakultativen Referendum.

1.42     Ein Referendum kommt zustande, wenn es - innert zwei Monaten nach Beschlussfassung - von zehn Prozent der Sektionsmitglieder unterschriftlich unterstützt wird.

1.43     Beschlüsse, gegen die ein Referendum zustande gekommen ist, sind - innert sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist - der Urabstimmung vorzulegen.

Artikel 1.5 - Urabstimmung
1.51     Eine Urabstimmung unter allen Mitglieder der Sektion ist durchzuführen
-           aufgrund eines Referendums,
-           auf Anordnung des Sektionsvorstandes.

1.52     Die Abstimmungsvorlage ist spätestens einen Monat vor Beginn der Abstimmungsfrist in der Gewerkschaftspresse oder auf dem Zirkularweg bekannt zu geben.

1.53     Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Die Durchführung der Urabstimmung ist Sache der Geschäftsprüfungskommission.

Artikel 1.6 -  Organisation der Sektion
1.61     Behörden der Sektion sind:
-           Mitgliederversammlung
-           Erweiterter Sektionsvorstand
-           Sektionsvorstand
 
1.62     Kontrollstelle ist die Geschäftsprüfungskommission

1.63     In der Sektion BLS bestehen Gruppen gemäss Abschnitt 2 dieses Reglements.

Artikel 1.7 - Mitgliederversammlung
1.71     Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise wenigstens einmal pro Jahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
-           auf Anordnung des Sektionsvorstandes,
-           auf unterschriftliches Verlangen von zehn Prozent der Sektionsmitglieder.

1.72     Die Mitgliederversammlung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
-           Wahl der Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler
-           Genehmigung des Protokolls
-           Behandlung von Geschäften, die ihr vom Sektionsvorstand unterbreitet werden
-           Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
-           Abnahme der Jahresrechnung, innert sechs Monaten nach dem Abschlussdatum
-           Beschlussfassung über Anträge der Geschäftsprüfungskommission
-           Aufstellung des Budgets
-           Festsetzung des Sektionsbeitrages
-           Wahl der Sektionspräsidentin / des Sektionspräsidenten
-           Wahl der übrigen Mitglieder des Sektionsvorstandes
-           Wahl weiterer für die Geschäftsführung der Sektion notwendiger Organe
-           Wahl der Geschäftsprüfungskommission der Sektion
-           Genehmigung und Änderung des Geschäftsreglements der Sektion
-           Einreichung von Anträgen an den Kongress SEV oder an die Delegiertenversammlung des Unterverbandes VPT
-           Ausschluss von Sektionsmitgliedern aus dem SEV
 
1.73     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (ausgenommen Wahlen) unterliegen dem fakultativen Referendum.

1.74     Die Mitgliederversammlung ist spätestens zehn Tage zuvor in der Gewerkschaftspresse, auf dem Zirkularweg oder durch Anschlag anzukündigen.

Artikel 1.8 - Sektionsvorstand
1.81     Der Sektionsvorstand setzt sich zusammen aus
-           der Sektionspräsidentin / dem Sektionspräsidenten,
-           der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten,
-           der Kassierin / dem Kassier,
-           der Sekretärin / dem Sekretär,
-           der / dem Verantwortlichen für die Mitgliederwerbung.

1.82     Die Mitglieder des Sektionsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Die Sektionspräsidentin/Der Sektionspräsident hat bei Stimmenpatt den Stichentscheid.
 
1.83     Der Sektionsvorstand tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Er wird von der Sektionspräsidentin/dem Sektionspräsidenten einberufen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
-           Vorbereitung der Mitgliederversammlung
-           Behandlung von anstehenden Sektionsgeschäften
-           Einberufung und Organisation des erweiterten Vorstandes VPT BLS
-           Wahl der DeIegierten an den Kongress SEV und die Delegiertenversammlung VPT
-           Einreichung von Anträgen an den SEV-Kongress oder die Delegiertenversammlung VPT

1.84     Der Sektionsvorstand verfügt über einen freien Kredit von jährlich CHF 1000.--. Er orientiert über deren Verwendung in der Jahresschlussrechnung anlässlich der Mitgliederversammlung.

1.85     Die Mitglieder des Sektionsvorstandes beziehen eine jährliche Entschädigung. Diese wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Artikel 1.9 - Erweiterter Sektionsvorstand
Der Sektionsvorstand VPT BLS kann in gruppenübergreifenden oder anderen wichtigen Fragen den erweiterten Vorstand einberufen. Aber in jedem Fall bei,
-          Entscheid über Gründung, Fusion oder Auflösung einer Gruppe
Der erweiterte Sektionsvorstand kann auch auf Wunsch einer Gruppenpräsidentin/eines Gruppenpräsidenten einberufen werden.
Dem erweiterten Sektionsvorstand gehören nebst dem Sektionsvorstand folgende Mitglieder an:
-           die Präsidentinnen/Präsidenten der Gruppen,
-           je ein zusätzliches Mitglied der Gruppen mit mehr als 200 Mitgliedern,
-           VPT-Sektionsmitglieder, die Behörden von VPT oder SEV angehören.

Artikel 1.10 - Geschäftsprüfungskommission
1.101   Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und sind für weitere vier Jahre wiederwählbar.

1.102   Die Geschäftsprüfungskommission kontrolliert die Tätigkeit des Sektionsvorstandes, prüft die Buchhaltung und Jahresrechnung der Sektion und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

1.103   Die Geschäftsprüfungskommission führt die Urabstimmungen der Sektion durch.


Abschnitt 2 - Gruppen

Artikel 2.1 - Aufgaben
2.11     Die Gruppen sind Teilorganisationen der Sektion BLS. Sie richten sich nach den Statuten und Reglementen des SEV sowie nach den Vorschriften der Sektion BLS.
 
2.12     Die Gruppe erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
-           Unterstützung der Tätigkeit der Sektion BLS
-           Vertretung der beruflichen und gewerkschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder auf Gruppenebene
-           Betreuung der Mitglieder
-           Durchführung von Versammlungen und Bildungsveranstaltungen
-           Pflege des Kontaktes und der Kollegialität zwischen den Mitgliedern
-           Mitgliederwerbung und Aufnahme neuer Mitglieder
-           Zusammenarbeit mit anderen Gruppen
-           Mitwirkung in lokalen und regionalen gewerkschaftlichen Dachorganisationen.

Artikel 2.2 - Organisationsbereich
2.21     Es bestehen folgende Gruppen:
101      Bau & Unterhalt
103      AS BLS
104      Schiffspersonal Thuner- und Brienzersee
109      WAV Oberburg
110      WAV Bönigen
111      WAV Spiez/Bern
118      Pensionierte BLS
119            Einzelmitglieder
120            Zugpersonal
Die Mitglieder werden den Gruppen durch den Sektionsvorstand zugewiesen.

2.22     Die Betreuung der Einzelmitglieder (Gruppe 119) erfolgt durch den Sektionsvorstand.

2.23     Gründung, Fusion oder Auflösung von Gruppen bedürfen der Zustimmung des erweiterten Sektionsvorstandes.

Artikel 2.3 - Finanzen
2.31     Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erheben die Gruppen von ihren Mitgliedern einen angemessenen Beitrag. Das Zentralsekretariat SEV besorgt dessen Inkasso.

2.32     Bei Todesfall eines Mitgliedes organisiert die Gruppe einen Blumenschmuck. Die Kosten gehen zulasten der Sektion BLS.

2.33     Für die Verpflichtungen der Gruppe haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

Artikel 2.4 - Referendumsrecht
Artikel 1.4 Dieses Geschäftsreglement gilt sinngemäss.

Artikel 2.5 - Urabstimmung
Artikel 1.5 Dieses Geschäftsreglement gilt sinngemäss.

Artikel 2.6 - Organisation der Gruppe
2.61     Behörden der Gruppe sind
-           Gruppenversammlung
-           Gruppenvorstand

2.62     Kontrollstelle sind die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren.

Artikel 2.7 - Gruppenversammlung
2.71     Die Gruppenversammlung findet ordentlicherweise wenigstens zweimal pro Jahr statt. Eine ausserordentliche Gruppenversammlung wird einberufen
-           auf Anordnung des Gruppenvorstandes,
-           auf unterschriftliches Verlangen von zehn Prozent der Gruppenmitglieder.

2.72     Die Gruppenversammlung erfüllt folgende Aufgaben:
-           Wahl der Stimmenzähler
-           Genehmigung des Protokolls
-           Behandlung von Geschäften, die ihr durch den Gruppenvorstand unterbreitet werden
-           Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
-           Abnahme der Jahresrechnung, innert sechs Monaten nach dem Abschlussdatum
-           Beschlussfassung über Anträge der Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
-           Aufstellung des Budgets
-           Festsetzung des Gruppenbeitrages
-           Wahl der Gruppenpräsidentin / des Gruppenpräsidenten
-           Wahl der übrigen Mitglieder des Gruppenvorstandes
-           Wahl der Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
-           Vorschlag bzw. Wahl der Delegierten in den lokalen und regionalen Dachorganisationen
-           Einreichung von Anträgen an Kongress oder Delegiertenversammlung VPT via Sektionsvorstand.

2.73     Die Beschlüsse der Gruppenversammlung (ausgenommen Wahlen) unterliegen dem fakultativen Referendum.

2.74     Die Gruppenversammlung ist spätestens zehn Tage zuvor in der Gewerkschaftspresse, auf dem Zirkularweg oder durch Anschlag anzukündigen.

Artikel 2.8 - Gruppenvorstand
2.81     Der Gruppenvorstand setzt sich zusammen aus
-           der Gruppenpräsidentin / dem Gruppenpräsidenten,
-           der Gruppenvizepräsidentin / dem Gruppenvizepräsidenten,
-           der Gruppenkassierin / dem Gruppenkassier,
-           der Gruppensekretärin / dem Gruppensekretär,
-           weiteren Mitgliedern.
Sie werden von der Gruppenversammlung auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar.

2.82     Der Gruppenvorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht der Gruppenversammlung vorbehalten sind.

2.83     Der Gruppenvorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 2.1 dieses Reglements. Er liefert dem Sektionsvorstand jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht ab.

2.84     Der Gruppenvorstand leitet Postulate der Gruppenversammlung an den Sektionsvorstand weiter. Er orientiert den Sektionsvorstand laufend über wichtige gruppeninterne Geschäfte und Beschlüsse.

Artikel 2.9 - Rechnungsrevision
2.91     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied.

2.92     Die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung und erstatten der Gruppenversammlung Bericht.

Artikel 2.10 - Fusion oder Auflösung
2.101   Artikel 24 der SEV-Statuten gilt sinngemäss.

2.102   Im Falle einer Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an die Sektionskasse. 

Schlussbestimmung / Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 30. April 2014 in Kraft. Das bisherige Geschäftsreglement vom 8. März 1996 wird dadurch aufgehoben.
 
Der Präsident: B. Stöcklin
Der Sekretär: R. Burger